M2M SIM Datenkarten, IoT Connectivity Plattform I M2M-Unity.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemein

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen der Yukatel GmbH, Yuka-Platz 1, 63303 Dreieich (im Folgenden „Yukatel“) mit dem Kunden im Zusammenhang mit den Leistungen M2M Unity und der Inanspruchnahme von Machine-to-Machine-Telekommunikationsdienstleistungen. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Yukatel nur an, wenn deren Abweichung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

  2. Das Angebot bezieht sich ausschließlich auf gewerbliche Kunden, insbesondere auch auf ein Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Privatkunden werden nicht gläubig. Der Kunde hat Yukatel stets seine Umsatzsteuernummer mitzuteilen. Hat der Kunde auch nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung keine ausgewiesene Umsatzsteuernummer bekannt gegeben, ist Yukatel berechtigt, von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Zwischen dem Kunden und Yukatel gelten in Bezug auf alle vertragsgegenständlichen Produkte von Yukatel ausschließlich die vorgeschriebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung.

  4. Diese AGB gelten zusätzlich zu einem Einzelauftrag und/oder einem Rahmenvertrag, wenn dort auf die vorliegenden AGB Bezug genommen wird.

§ 2 Definitionen

  1. M2M Unity ist ein Geschäftsbereich der Yukatel GmbH mit Sitz Yuka-Platz 1, 63303 Dreieich.

  2. Tarif, ist einer der Vertragsbestandteile, mit denen Yukatel für das Erbringen von bestimmten Leistungen bestimmte Bedingungen, Preise und Fristen im Rahmen des Vertrages zwischen Yukatel und dem Kunden festlegt.

  3. Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, bestehen M2M-Leistungen aus folgendem Inhalt:

    – Bereitstellung einer oder mehrerer M2M-Plattformen, die die Verwaltung von Einzelaufträgen, Rahmenverträgen, SIM-Karten, eSIMs sowie Anwendungs- und/oder Kundendaten durch den Kunden ermöglichen und/oder

    – übertragen von SIM-Karten und/oder eSIMs, Datenkommunikation und Verbindungen (über Mobilfunknetz(e) und VPN) zwischen M2M-Geräten und einem adressierten Ziel (Kunden-VPN, Server oder M2M-Plattform).

  4. Alle Rechte einschließlich der Einräumung von einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren, nicht unterlizenzierbaren befristeten Nutzungsrechten für durch Yukatel auf der SIM-Karte installierte Software und/oder auf eSIMs vorgenommenen Programmierungen liegen bei Yukatel. Yukatel ist aufgrund technischer Änderungen zum Austausch der SIM-Karte(n) gegen jeweils eine Ersatzkarte sowie zur Umprogrammierung von eSIMs berechtigt. Der Kunde ist in kompetentem Umfang verpflichtet, bei dem Austausch mitzuwirken.

  5. Preise

    – Sofern nichts Gegenteiliges / Anderweitiges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle angegebenen Preise netto zuzüglich Fracht, Verpackung und Nebenkosten. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

    – Bei Überschreitung des vereinbarten und in der Rechnung genannten Zahlungsziels ist Yukatel berechtigt,

    Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pa zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  6. Roaming

    Yukatel bietet seinen Kunden unterschiedliche Roaming-Leistungen, insbesondere National Roaming und EU-Roaming

    – Unter National Roaming im Sinne dieses Vertrages versteht man die Möglichkeit, im Inland neben dem Netz des eigenen Anbieters die Mobilfunknetze anderer Betreiber zu nutzen. Yukatel stellt dies, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, seinen Kunden inkludiert und ohne Aufpreis zur Verfügung.

    – Unter EU-Roaming im Sinne dieses Vertrages wird ein sog. „Roam-like-Home“ verstanden. Der Kunde kann die Karten in allen EU-Ländern zu den vereinbarten vereinbarten Preisen nutzen (Volumen, SMS, Preis für jedes weitere MB)

§ 3 Zustandekommen der Verträge

  1. M2M-Telekommunikationsdienstleistungen werden zwischen den Parteien über Einzelaufträge, ggfs. unter Einladung auf einen besonderen (Rahmen-) Vertrag, vereinbart. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen, der jeweiligen Einzelauftrag und ggf. ein vereinfachter Rahmenvertrag sowie sonstige, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, werden im Folgenden gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet.

  2. Yukatel stellt seinem Kunden die Karten für die M2M-Leistungen in den jeweils angefragten Ländern zur Verfügung. Der Kunde weiß, dass die Konditionen und Preise, je nach gewünschtem Land, variieren können.

  3. Die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringt Yukatel nach Maßgabe der

    1. zwingenden gesetzlichen Regelungen

    2. den im Rahmenvertrag getroffenen Regelungen

    3. den im Einzelvertrag getroffenen Regelungen sowie

    4. den in diesen AGB getroffenen Regelungen.

  4. Vorbehaltlich einer besonderen Regelung kommt der Vertrag mit Zugang einer Auftragsbestätigung, verzögert jedoch mit Bereitstellung der Leistung (Freischaltung der vom Kunden zu erwerbenden (e)SIM-Karte oder Programmierung der in den Endgeräten des Kunden eingebetteten SIM-Karten (eSIM) zur Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen) durch Yukatel zustande. Yukatel ist nicht verpflichtet, einen Antrag des Kunden anzunehmen.

  5. Yukatel bietet seinen Kunden verschiedene Datenpakete und verschiedene Vertragslaufzeiten (von 1 bis 24 Monaten) an. Der Umfang des Datenpaketes/ der Datenpakete und der Laufzeit bestimmt sich nach den jeweiligen Bedingungen in den mit dem Kunden abgeschlossenen Einzel- und/oder Rahmenverträgen.

§ 4 Pooling, sonstige buchbare Optionen

  1. Yukatel bietet seinen Kunden auch das sog. „Pooling im Tarif “an. Hierbei bucht der Kunde ein bestimmtes Gesamt-Datenvolumen, welches von mehreren Karten gleichzeitig genutzt werden kann. Bucht bspw. der Kunde 10 Karten mit jeweils einem Datenvolumen von 1 GB, stehen dem Kunden im Rahmen des Pooling insgesamt 10 GB Datenvolumen zur Verfügung. Auf den jeweiligen Karten kann im Rahmen des Poolings grds. auch mehr als das eigentliche vorgesehene Datenvolumen verbraucht werden, jedoch nur bis zur max. Höhe des gebuchten Volumens. Der Kunde erkennt an, dass in solch einem Fall das über die weiteren Karten nutzbare Datenvolumen geringer ausfallen kann. Soweit der Kunde im Rahmen des Poolings das von ihm gebuchte Datenvolumen verlängert, hat der Kunde einen bestimmten Preis je MB zu zahlen. Der konkrete Preis je MB ergibt sich gemäß der Einzel- und/oder Rahmenverträge. Ist in den Einzel- und/oder Rahmenverträgen kein „Pooling im Tarif“ vereinbart, gilt das gebuchte Datenvolumen jeweils kartenbezogen . Bei einer Überschreitung des vereinbarten Datenvolumens wird auch hier ein festgelegter Preis je weiteres MB-Datenvolumen je Karte berechnet. Der Konkrete Preis je MB ergibt sich auch hier gemäß der Einzel- und/oder Rahmenverträge.

  2. Sobald der Kunde über die zur Verfügung stehenden Karten per SMS (Short Message Service) versendet, werden diese zusätzlich zum Preis je Karte berechnet und sind nicht automatisch enthalten. Der Preis je SMS ergibt sich aus den vereinbarten Einzel- und/oder Rahmenverträgen.

  3. Nachdem der Kunde bereits M2M-Telekommunikationsdienstleistungen bei Yukatel gebucht hat, muss er im Falle der Bestellung weiterer Karten / Dienstleistungen unter Beibehaltung der gebuchten Konditionen und Preise keinen Einzel- / Rahmenvertrag unterzeichnen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Kunde seine (weitere) Bestellung schriftlich mitteilt. Ein neuer Vertrag auf Basis der bereits geschlossenen Einzel-/Rahmenverträge kommt in diesem Fall automatisch zu Stande. Sollte der Kunde (weitere) M2M- Telekommunikationsdienstleistungen buchen und hierbei in den Konditionen (Datenvolumen, Preise, etc.) von den bisherigen Bestelllungen abweichen, ist ein neuer Einzel-/Rahmenvertrag zu unterzeichnen.

 

§ 5 Pflichten des Kunden

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass sich die von ihm und/oder seinen (End-) Kunden eingesetzten M2M-Geräte an Standorten befinden, an denen eine ausreichende Abdeckung der/des von Yukatel angebotenen Mobilfunknetze/s besteht. Der Kunde wird daher anhand von bei Yukatel eingeholten Auskünften die Netzversorgung am jeweiligen Standort des jeweiligen Funkmoduls überprüft. Der Kunde trägt zudem dafür Sorge, dass die von ihm und/oder seinen (End-) Kunden genutzten M2M-Geräte für den Einsatz der übergebenen SIM-Karten bzw. eSIMs geeignet, mit dem/den von Yukatel angebotenen Mobilfunknetz/en kompatibel sind und zu dem vom Kunden gewünschten Zweck eingesetzt werden können. Soweit vorgenannte Mitwirkungspflichten des Kunden nicht erfüllt werden, ist Yukatel von ihren entsprechenden Verpflichtungen aus dem Vertrag frei, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche – gleich welcher Art und welchem Rechtsgrund – gegen Yukatel zustehen.

  2. Dem Kunden obliegt es, die PIN ( Personal Identification Number ) der jeweiligen SIM-Karte oder eSIM, die ihm von Yukatel mitgeteilt wird, nach Zugang unverzüglich in eine von ihm selbstgewählte PIN umzuändern. Für den Fall, dass SIM-Karten oder eSIMs mit deaktivierter PIN-Abfrage (dh ohne PIN) ausgehändigt werden, haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die aufgrund von Missbrauch dieser SIM-Karten und/oder eSIMs durch ihn oder durch Dritte entstehen.

  3. Der Kunde wird M2M-Telekommunikationsdienstleistungen weder mittelbar noch unmittelbar für Aktivitäten mit hohem Risiko einsetzen, also insbesondere im Zusammenhang mit Nukleareinrichtungen, Chemiebetrieben, der Steuerung oder Überwachung von Luftverkehrsfahrzeugen, Kommunikationssystemen, direkten Lebensunterstützungsgeräten, Waffensystemen, medizinischen Dienstleistungen, autonomen Fahren oder sonstigen Produkten oder Dienstleistungen, bei denen ein Fehler der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen zur Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder hohen Vermögensschäden führen kann.

  4. Für den Fall einer Weitergabe/Weitervermarktung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel durch den Kunden an seine (End-) Kunden, ist der Kunde für die Weitervermarktung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen an seine (End-) Kunden und für alle Pflichten verantwortlich, die sich aus den zwischen dem Kunden und seinen (End-) Kunden getroffenen Vereinbarungen ergeben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er die sich aus dem mit Yukatel geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten auch gegenüber seinen (End-) Kunden durchsetzen kann. Zusätzlich zu den die (End) Kunden betreffenden Regelungen in dem mit Yukatel geschlossenen Vertrag, ist der Kunde insbesondere verantwortlich für die stets konkrete und telefonische Interaktion mit seinen (End-) Kunden, wie z.B. die Kundenbetreuung und den Abrechnungsprozess gegenüber seinen (End-) Kunden, die Kenntnis und unmittelbare Reaktion auf Problemberichte seiner (End-) Kunden, die Durchführung einer Erstdiagnostik zu etwaigen Störungsmeldungen seiner (End-) Kunden zur Behebung der Störung oder anschließenden Weiterleitung der Störungsmeldung an Yukatel, sofern sich die Störung auf den Zugriff (i) der (End-) Kunden des Kunden auf die M2M-Funktionen bezieht;(ii) beliebig erforderlicher Dritter, wenn die Unregelmäßigkeit sich auf einen beteiligten Dritten bezieht.

  5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Daten für die Beauftragung von M2M-Telekommunikationsdienstleistungen, die ggf. auch die genauen Angaben und Anforderungen der (End-) Kunden des Kunden enthalten, richtig und vollständig sind.

  6. Sämtliche M2M-Geräte, die vom Kunden bereitgestellt und genutzt werden, müssen mit den M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel kompatibel sein. Der Kunde wird stets ausschließlich von Yukatel erhaltene SIM-Karten oder eSIMs in ein M2M-Gerät einsetzen, um die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel in Anspruch zu nehmen. Die VPN-Ausstattung des Kunden und/oder seiner (End-) Kunden muss jeweils die Anforderungen für die Verbindung mit dem mobilen VPN von Yukatel erfüllen. SIM-Karten und eSIMs, die von Yukatel für die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen bezogen werden, sind nur mit den vereinbarten M2M-Telekommunikationsdienstleistungen kompatibel.

  7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er alle gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderung der M2M-Geräte und/oder sonstiger Ausrüstung, stets erfüllt sowie dafür, Yukatel alle Informationen zur Verfügung stellt zu stellen, die Yukatel vernünftigerweise in Verbindung mit dem Vertrag und der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich.

  8. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen nur im Rahmen der vereinbarten Regelungen zu nutzen. Der Kunde ist für jegliche vertragswidrigen und/oder unangemessene Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden und/oder durch seine (End-)Kunden verantwortlich.

  9. Der Kunde wird dafür Sorgen, dass durch ihn und seine (End-) Kunden alle geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie aufsichtsbehördliche Anforderungen tragen, denen die Nutzung und der Vertrieb der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen, stets eingehalten werden; Insbesondere ist er für die Erteilung oder den Erhalt einer erforderlichen Zulassung, Bestätigung oder Genehmigung in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten, in denen die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen, verantwortlich werden.

  10. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten Zusicherungen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen zu erteilen bzw. einzugehen, die den Vertrag verfälschen oder ihm entgegenstehen. Sofern vertraglich gesondert vereinbart, ist der Kunde berechtigt, mit seinen (End-) Kunden Verträge über die Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen zu schließen, sofern und soweit er sicherstellt, dass Yukatel ihre ggf. gegenüber Behörden, Gerichten und/oder sonstigen Stellen bestehende Pflichten (Auskunfts-, Überwachungs-, oder vergleichbare Pflichten) können erfüllt werden. Insbesondere muss der Kunde jederzeit in der Lage sein, die Personen in der M2M-Telekommunikationsdienstleistungskette, für die die M2M-Kommunikation geliefert wird, bzw. die (juristischen und natürlichen) Personen, die die SIM-Karten und eSIMs nutzen, in Textform benennen zu können.

  11. Bezüglich der vom Kunden (und/oder seinen Kunden) auf M2M-Plattformen oder sonst übermittelten Inhalte, Informationen und/oder Kommunikation trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Der Kunde wird Yukatel gegen alle Ansprüche, Maßnahmen, Forderungen, Schäden und Haftungsverpflichtungen (einschließlich der Anwaltskosten) verteidigen, absichern und schadlos stellen, die Dritte gegen Yukatel (gleich aus welchem Rechtsgrund) geltend machen und auf eine vertragswidrigen, rechtswidrigen oder strafbaren Nutzung durch den Kunden oder dessen (End-) Kunden oder mit einem rechtswidrigen Inhalt der vom Kunden und/oder dessen (End-) Kunden gespeichert, heruntergeladen, hochgeladenen oder auf andere Weise übertragenen Daten beruhen oder damit im Zusammenhang stehen.

  12. Eine ID-Zuordnung von einzelnen SIM-Karten oder eSIMs zu bestimmten Personen hat grundsätzlich auf den eigenen Systemen des Kunden zu erfolgen. Sofern der Kunde auch auf einer M2M-Plattform eigenmächtig eine ID-Zuordnung von einzelnen SIM-Karten oder eSIMs zu bestimmten Personen vornimmt, geschieht dies in eigener Verantwortung des Kunden. Yukatel weist darauf hin, dass hierfür die Zustimmung der betroffenen Personen sowie die Zustimmung eines Betriebsrats erforderlich sein kann.

  13. Yukatel übernimmt auch insofern keine Gewähr für die Zuverlässigkeit der auf der oder durch die M2M-Plattform(en) des Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte, eine diesbezügliche Haftung von Yukatel ist dementsprechend ausgeschlossen. Die unter § 13 ( Haftung ) getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

  14. Der Kunde erkennt an, dass bei der Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen eine Verarbeitung der Daten auf der Plattform von Yukatel, soweit im Vertrag bestimmt, (auch) auf einer weiteren Plattform (ggfs. der eines Drittanbieters) erfolgt. Sobald hier eine Datenübermittlung erfolgt, erklärt sich der Kunde mit dieser bereits jetzt ausdrücklich einverstanden.

  15. Der Kunde verpflichtet sich, sofern er Passwörter für SIM-Karten erhält, diese geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. (End-)Kunden des Kunden sind insofern jedoch keine Dritte. Sobald der Kunde eine betrügerische Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen vermutet, oder feststellt, dass eine SIM-Karte oder ein M2M-Gerät, das eine SIM-Karte oder eine eSIM enthält, gestohlen wurde oder verloren gegangen ist oder dass eine Person die SIM-Karte enthält, die eSIM und/oder die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen auf vertragswidrige oder gesetzeswidrige Weise benutzt, wird er, unmittelbar nachdem er den Betrug, Verlust Oder Diebstahl oder Missbrauch festgestellt hat, Yukatel benachrichtigen. Darüber hinaus muss der Kunde unverzüglich die Abschaltung der betroffenen SIM-Karte(n) und der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen wahrnehmen. Der Kunde ist für alle Kosten und Verfahren verantwortlich, die durch die missbräuchliche oder betrügerische Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden, seine (End-) Kunden oder die Nutzer entstehen. Die Nachbildung oder das Klonen von physischen Zugangsgeräten oder elektronischen Kennzeichnungen zur Ermöglichung mehrerer Sitzungen ist untersagt. Yukatel kann sofort und ohne vorherige M2M-Telekommunikationsdienstleistungen Benachrichtigung einstellen oder abändern, wenn sie feststellt, dass die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen in betrügerischer Absicht benutzt wird. Der Kunde muss bei der Ermittlung und Behebung der Ursachen mit Yukatel zusammenarbeiten.

  16. Der Kunde ist für alle Einbauten, Installationen oder Montagen verantwortlich, die er vornimmt, um von Yukatel überlassene SIM-Karten in M2M-Geräte, sonstige Hardware oder Module zu integrieren, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt entsprechend auch für den Fall des Austauschs fehlerhafter SIM-Karten.

  17. Der Kunde verpflichtet sich,

    1. von Yukatel erbrachten M2M-Telekommunikationsdienstleistungen nicht missbräuchlich zu nutzen und/oder durch seine (End-) Kunden nutzen zu lassen, auch insbesondere keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen zu übersenden, wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder SMS oder nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder veröffentlicht werden und es darf nicht auf solchen Informationen angezeigt werden,

    2. keine Verbindungen herzustellen,
      – die dem Zweck dienen, dass der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung
      – die Nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur zum Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer;

    3. die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.

  18. Der Kunde ist verpflichtet, stets, sämtliche einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, sowie zu klären, ob seine Leistungen im Land des Sitzes seines (End-) Kunden als ein (Telekommunikations-) Dienst einzuordnen ist, der einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung und/oder Registrierung bedarf. Der Kunde hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende weitere Verpflichtungen erfüllt werden. Sollte eine Behörde gegenüber dem Kunden und/oder dessen (End-Kunden) Zweifel an der Zulässigkeit permanentem Roaming zum Ausdruck bringen, wird der Kunde Yukatel von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die geltend gemacht werden, wenn der Kunde gleichwohl entsprechende Leistungen in den entsprechenden Ländern in Anspruch nimmt. Von diesem Freistellungsanspruch sind auch etwaige Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe erfasst.

  19. Sofern landesspezifische regulatorische Auflagen oder lokale Behörden es für permanentes Roaming erfordern, stellt der Kunde unverzüglich Yukatel die Notwendigen Informationen über die Nutzung von permanentem Roaming im betreffenden Land bereit (z. B. Kopien der für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Informationen über die genutzten Geräten, Registrierung und Zuordnung von SIM-Karten – gem. MSISDN, IMSI – zu einzelnen Geräten usw.). Sofern erforderlich, benennen der Kunde und Yukatel jeweils einen lokalen Ansprechpartner.

  20. Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen in § 61 Absatz 3 ff. TKG ist Yukatel berechtigt, die dem Kundendienste bei Vorliegen eines der beschriebenen möglicherweise bis zu dessen Behebung teilweise oder vollständig auszusetzen (sperren), namentlich wenn

    1. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Verzug ist, sofern Yukatel die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angekündigt und auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Kunden dabei vor den Gerichten festgestellt hat;

    2. die Kündigung des Vertrages wirksam geworden ist;

    3. es im Vergleich zu den vorangegangenen sechsmonatigen Abrechnungen zu einer besonderen Steigerung des Umsatzaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung von Yukatel entsprechend ansteigt und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird;

    4. Yukatel ist ferner berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Regelung des TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt. Weiterhin bliebt die Regelung des § 164 Absatz 1 TKG bestehen. Das Recht von Yukatel, die Dienstleistungen in anderer gesetzlich zulässiger Weise auszusetzen, bleibt ebenfalls unberührt. Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt (z. B. die betroffene(n) Rufnummer(n)). Die Dienstleistungen dürfen nur gesperrt werden, solange der Grund für die Sperre besteht. Eine Vollsperrung des Netzzugangs, die auch ankommende Telekommunikationsverbindungen beinhaltet, ist frühestens eine (1) Woche nach Sperrung ausgehender Verbindungen möglich.

    Der Kunde ist verpflichtet, die ihm gelieferten SIM-Karten und eSIMs unverzüglich nach Anlieferung zu testen, damit die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel gewährleistet ist. Der Kunde wird Yukatel sofort darüber informieren, wenn er hierbei beschädigte, nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionierende SIM-Karten und/oder eSIMs feststellt.

§ 6 Weitere Nutzungsbedingungen „Telefonnummern“

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die von Yukatel freigegebenen SIM-Karten und von Yukatel programmierten eSIMs, nur zum Aufbau eigener M2M-Kommunikation zu nutzen und diese Verpflichtung ebenfalls seinen (End-) Kunden aufzuerlegen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, mittels einer bereitgestellten SIM-Karte oder programmierten eSIM von einem Dritten hergestellte Verbindungen, gleich welcher Art und Herkunft, über Vermittlungs- oder Übertragungssysteme weiterzuleiten (zB „SIM-Boxing“). Der Kunde darf nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen und keine Rechte Dritter Eingriffe, keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte abrufen, speichern, Dritten zugänglich machen, auf Angebote mit elektronischen Inhalten oder Verbindungen zu elektronischen Seiten bereitstellen (zB Hyperlinks). Der Kunde erkennt an, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per SMS etc. unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist.

  2. Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde gegen die Regelungen unter § 5 verstößt, ist Yukatel nach vorheriger Ankündigung berechtigt, alle dem Kunden überlassenen SIM-Karten und programmierten eSIMs zu sperren.

  3. Der Kunde darf die Anlagen, die Netze, die Leistung und die Infrastruktur von Yukatel nicht vorsätzlich oder fahrlässig so beeinträchtigen, dass die Qualität, der von Yukatel erbrachten Leistungen, eingeschränkt wird. Auf eine entsprechende Aufforderung hin muss der Kunde sofort alle störenden Aktionen einstellen.

  4. Wenn eine Partei einen Gerichtsbeschluss bezüglich einer elektronischen Überwachung erhält, muss sie dem Gerichtsbeschluss Folge leisten und von der anderen Partei unverzüglich die technische Unterstützung verlangen, die für die Durchführung der elektronischen Überwachung notwendig ist, und, soweit dies möglich ist, alle angemessenen Informationen zur Stelle , die andere Partei bezüglich der Überwachung verlangt, einschließlich des Gerichtsbeschlusses, sofern der Partei, die gerichtliche Anordnung erhalten hat, stirbt nicht gemäß den Bedingungen des Gerichtsbeschlusses untersagt ist.

  5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Pflichten und Verbote stets auch durch seine (End-) Kunden erfüllt werden.

  6. Alle Nutzungsrechte an den Rufnummern, die an den Kunden mit den SIM-Karten oder eSIMs durch Yukatel vergeben werden, liegen bei Yukatel. Yukatel ist berechtigt, diese Rufnummern zu ändern, wenn hierfür unvermeidliche technische oder betriebliche Gründe vorliegen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Vertrag

  1. Der Kunde kann zwischen unterschiedlichen Zahlungsweisen (monatlich/quartalsweise/jährlich) wählen. Die konkrete Zahlweise wird zwischen den Parteien einzel- und/oder rahmenvertraglich festgelegt. Monatlich wiederkehrende Entgelte werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die monatlichen nutzungsabhängigen Entgelte, die in einem Monat anfallen, werden demgegenüber nachträglich in Rechnung gestellt.

  2. Die Forderungen von Yukatel werden mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss verzögert am vierzehnten Kalendertag nach Rechnungszugang wertgestellt sein. Bei vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht Yukatel den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Kalendertag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankkündigung (Pre- Notification) vom vereinbarten Konto ab.

  3. Die Preise für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen verstehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, stets ohne gesetzliche geschuldete Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe und anderer anfallender Steuern. Der Kunde ist verpflichtet, die auf der Rechnung aufgeführten Steuern selbst an die zuständigen Finanzbehörden abzuführen.

  4. Fällt der Tag der Bereitstellung des Mobilfunk-Anschlusses nicht auf den Beginn eines Monats, werden die monatlichen Preise für den Rest des Monats anteilig berechnet. Der Preis wird dabei für jeden zu berechnenden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.

  5. Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes werden ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend geändert.

  6. Yukatel ist bemüht, daten- und nutzungsbezogene Entgelte eines Monats im jeweils folgenden Monat in Rechnung zu stellen. Allerdings kann es im Rahmen der gesetzlichen Regelverjährung vorkommen, dass solche Entgelte auch noch später berechnet werden, insbesondere, wenn angefallene Roaming-Gebühren, die von Drittbetreibern erhoben werden, verspätet übermittelt werden.

  7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Zahlungsverzügen behält sich Yukatel ausdrücklich vor.

  8. Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise von Yukatel sind umgehend nach Zugang der Rechnung an Yukatel zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Wochen ab Rechnungszugang bei Yukatel erhalten sein. Die Unterlassung voraussichtlicher Beanstandungen gilt als Genehmigung; Yukatel wird besonders in den Rechnungen auf die Folgen einer vorzeitigen Beanstandung hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben erhalten.

§ 8 Änderungen dieser AGB, Leistungsbeschreibungen und/oder Preise

  1. Yukatel behält sich das Recht vor, diese AGB zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern. Sollte den Kunden eine solche Änderung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses schlechter stellen, ist diese Änderung nur wirksam, sofern hierdurch die Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht betroffen sind, diese Änderung aufgrund technischer oder rechtlicher Änderungen (z. B. Änderungen von Gesetzen und/oder sonstigen Normen, Entscheidungen von Gerichten), die nach Vertragsschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht sicher vorhersehbar waren, die Yukatel nicht verursacht und auf die Yukatel keinen Einfluss hat, erforderlich ist und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses emotional beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses sind insbesondere solche über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.

  2. Yukatel ist ferner berechtigt, Anpassungen und/oder Ergänzungen dieser AGB vorzunehmen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auf Grund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

  3. Yukatel ist berechtigt, ihre Leistungsbeschreibungen zu ändern, wenn dies aus triftigen Gründen erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss durchgeführten Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt wird (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder, wenn Dritte, von denen Yukatel zur Erbringung der Leistungen notwendig ist, Vorleistungen in Anspruch nimmt, ihr Leistungsangebot ändern.

§ 9 Vertragslaufzeit / Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus den Einzel- / Rahmenverträgen.

  2. Der Vertrag kann gemäß der in den Einzel-/Rahmenverträgen vereinbarten Fristen ordentlich gekündigt werden. In der Regel sind die Kündigungsfristen zwischen 1 und 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
    Soweit der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt wird, verlängert er sich entsprechend der im Einzel- / in den Rahmenverträgen vereinbarten Laufzeit.

  3. Das Recht zur Erklärung einer internen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    Die Erklärung einer Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann auch per Post, E-Mail und Telefax erfolgen. Eine mündliche Kündigungserklärung, bspw. auf telefonischem Wege ist nicht zulässig.

  4. Mit der Kündigung des M2M-Mobilfunkvertrages enden auch alle Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen (z.B. hinzugebuchte Optionen). Die Kündigung einer zusätzlichen (gebuchten) Leistung lässt den dieser zu Grunde liegenden M2M-Mobilfunkvertrag jedoch unberührt.

§ 10 Qualität der M2M-Telekommunikationsleistungen

  1. Der Kunde erkennt an, dass die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen (i) nur innerhalb der betrieblichen Reichweite der/des von Yukatel angebotenen Kernnetze(s) verfügbar sind und (ii) aufgrund von Übertragungseinschränkungen, die durch eine konzentrierte Nutzung oder Kapazitätsbegrenzungen oder aufgrund von Änderungen, Modifizierungen, Aktualisierungen, Verlegungen, Reparaturen, Wartungen der Anlagen oder ähnliche Tätigkeiten, die für den angemessenen oder verbesserten Betrieb der Anlagen erforderlich sind, entstehen, vorübergehend, begrenzt oder auf sonstige Weise eingeschränkt sein können. Yukatel beherrscht solche Fälle gegenüber dem Kunden keine Haftung in Bezug auf (i) Ansprüche oder Schadensersatz aufgrund einer Versorgungslücke bzw. der unerwarteten Verfügbarkeit der M2M-Leistung oder (ii) einer Unterbrechung, Begrenzung oder sonstigen Einschränkung der M2M-Leistung oder (iii) höherer Gewalt.

  2. Yukatel übernimmt ebenfalls keine Verantwortung für Störungen, die sich aus den funktechnischen, atmosphärischen oder geographischen Umständen am jeweiligen Standort der Datenübertragungseinrichtung bzw. eines M2M-Geräts entstehen, bzw. für solche Störeinflüsse, die sich dort nachträglich ergeben. Yukatel gilt nicht als Verwenderin von Inhalten Dritter, auf die über die M2M-Leistung zugegriffen werden kann. Yukatel ist gegenüber dem Kunden nicht für Inhalte, einschließlich Informationen, Meinungen, Beratungen, Erklärungen, oder für Leistungen, die von Dritten erbracht werden und auf die über die M2M-Leistung zugegriffen werden kann, oder für hieraus entstehende Schäden, verantwortlich. Yukatel bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Nützlichkeit der Informationen, die über die M2M-Leistung erhalten werden.

  3. Yukatel übernimmt keine Verantwortung für die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten oder Informationen, die an eine M2M-Plattform gesendet werden oder darin enthalten sind oder für solche Daten, die von einer M2M-Plattform übermittelt werden.

  4. Im Falle des Austauschs fehlerhafter SIM-Karten, die in M2M-Geräten, sonstiger Hardware oder Module keinerlei integriert wurden, übernimmt Yukatel Kosten für den Ausbau fehlerhafter SIM-Karten und den Einbau neuer SIM-Karten. Im Voraussichtlich auf den einen durch Gewährleistungsfall bedingten Stillstand („downtime“) von Geräten, sonstiger Hardware oder Modulen in oder an denen die zum Austausch ausgebauten SIM-Karten verbaut waren, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

  5. Yukatel kann eine zugewiesene SIM-Karte aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund notwendiger technischer Änderungen, gegen eine Ersatzkarte austauschen. Der Kunde ist in kompetentem Umfang verpflichtet, bei dem Austausch mitzuwirken.

  6. Die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes hängt im Übrigen allein von der Infrastruktur der jeweiligen Netzbetreiber ab. Yukatel hat auf die Bereitstellung und Verfügbarkeit eines Mobilfunknetzes keinen Einfluss.

§ 11 Gewährleistung für Sachmängel

  1. Der Kunde wird Yukatel eventuelle Sachmängel (an der SIM-Karte oder eSIM) in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen unbedingt nach Kenntnis des Mangels in Textform gegenüber anzeigen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels.

  2. Sofern ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Kunden folgende Ansprüche zu:

    1. das Recht auf Nacherfüllung. Yukatel entscheidet in eigenen Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Feststellung des Mangels oder durch Neulieferung oder Neuherstellung erfolgt.Yukatel werden die Interessen des Kunden entsprechend berücksichtigt.

    2. bei Dauerschuldverhältnissen und Vorliegen den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütungsowie nach Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Kündigung des Vertrages und/oder Schadenersatz.

    3. bei Kauf- oder Werkleistungen nach Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht auf Minderung der Vergütung, auf Rücktritt und/oder Schadenersatz. Für Schadenersatzansprüche des Kunden findet die unter § 10 dieser AGB getroffene Regelung Anwendung..

    4. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch, soweit (i) gemäß § 439 Absatz 1 Nr. 2 BGB und gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen vorgesehen sind, (ii) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Yukatel, (iii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iv) in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (v) für die unter § 12 Absatz 1 ProdHaftG getroffenen Regelungen.

    5. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch Yukatel führt nur dafür zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Sachmängelgewährleistungsansprüche des Kunden sind bei SIM-Karten und eSIMs dann immer ausgeschlossen, wenn der Kunde die SIM-Karten und/oder eSIMs nach Anlieferung verändert, nicht sachgemäß installiert, missbräuchlich genutzt oder hat.

§ 12 Haftung

  1. Soweit eine Verpflichtung gegenüber Yukatel als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung besteht, ist die Haftung gemäß § 70 TKG auf 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht desselben wegen Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht.

  2. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Yukatel geführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.

  3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

  4. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet Yukatel im Übrigen nur bei Verletzung einer Pflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

  5. Für den Verlust von Daten haftet Yukatel bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang der unter Absatz 3 getroffenen Regelung nur, sofern und soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist.

  6. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen (§ 536a BGB). Die unter § 10 Absatz 2 und Absatz 3 getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

  7. Daraus folgt, dass die Haftung für Schäden, die nicht innerhalb der Verletzung von Leben, oder Gesundheit begründet sind, beginnen für leichte Körperschaftslässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige eines Jahres mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen.

  8. Die Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleibt unberührt.

§ 13 Nutzung durch Dritte

  1. Das Vertragsverhältnis berechtigt den Kunden nicht unmittelbar, unter Einsatz der von Yukatel überlassenen SIM-Karten selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und gewerblich Mobilfunk-Leistungen, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet vor der Erbringung dieser Leistungen die gesetzlichen Pflichten von Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu erfüllen. Zu diesen gehören in Deutschland z. B. behördliche Anmeldepflichten, Roaming Regulierung, Nummerierungsregelungen, Notruf im öffentlichen T kundenseitigen Prepaid-Angeboten, telekommunikationsspezifische Kunden- und elefondienst, behördliche Auskunftsersuchen, Identitätsprüfung bei Datenschutzvorschriften.

§ 14 Regulatorische Informationen

  1. Informationen über den/die der von Yukatel angebotenen Netzbetreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzwerkverbindung übermittelt Yukatel auf Verlangen.

  2. Kontaktadressen im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Diensten stehen auf der Webseite von Yukatel zur Verfügung.

  3. Im Falle eines Streits mit Yukatel über die in § 68 ff TKG genannten Fälle kann der Kunde nach einem bevorzugten Einigungsversuch mit Yukatel bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

  4. Der Kunde kann verlangen, dass die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, sofern dies technisch möglich ist und/oder dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindungen Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

  5. Eine Auflistung der Maßnahmen, mit denen Yukatel / die angebotenen Mobilfunknetzbetreiber auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann / können, übermittelt Yukatel auf Verlangen.

§ 15 Datenschutz

  1. Die Datenschutzrichtlinie von Yukatel ist Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages. Die Datenschutzrichtlinie kann auf der Webseite von Yukatel eingesehen werden und wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Yukatel achtet die Privatsphäre ihrer Kunden. Trotzdem können vertragsgegenständliche Gegenstände Leistungen von Überwachungsmaßnahmen durch seine Strafverfolgungsbehörden und anderer staatlicher Stellen erbracht werden. Darüber hinaus kann Yukatel gezwungen sein, personenbezogene Daten weiterzugeben, wenn die zuständigen staatlichen Stellen oder ein Gerichtsbeschluss dies verlangen.

  2. Yukatel nutzt und verarbeitet die personenbezogenen Daten und Verkehrsdaten des Kunden ausschließlich in Übereinstimmung mit dem TKG und den jeweiligen Datenschutzgesetzen oder soweit der Kunde in einer weitergehenden Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung eingewilligt hat.

  3. Soweit der Kunde eine zur Verfügung gestellte Plattform zur Verwaltung von personenbezogenen Daten nutzen möchte, die nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben der spezialgesetzlichen Telekommunikationsgesetze unterliegen, weist Yukatel ausdrücklich auf die datenschutzrechtliche Verantwortung des Kunden hin.

  4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle von Yukatel verarbeiteten Daten an einen weiteren Plattformbetreiber übermittelt werden können. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich der Erfassung der Nutzungsdaten innerhalb der Plattformen von Yukatel und deren Erfüllungsgehilfen stattfindet. Die Verarbeitung von Daten (insbesondere Verkehrsdaten) in dieser Hinsicht kann somit ggfs. (auch) ausländisches Recht unterlegen. Yukatel ist außerdem berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, sofern dies für die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Dienste erforderlich ist (und seiner Kunden) über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) hinaus zu übertragen, falls Yukatel solche personenbezogenen Daten aus dem EWR hinaus übermittelt, werden alle angemessenen Unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Übertragungen Schutzmaßnahmen betreffen, sowie dass diese Schutzmaßnahmen nicht weniger stark sind als die in der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Der Kunde stimmt hiermit zu, dass Yukatel seine personenbezogenen Daten unter den vorgenannten Bedingungen aus dem EWR hinaus übertragen darf und wird von seinen (End-) Kunden eine entsprechende Zustimmung zu Gunsten von Yukatel einholen.

§ 16 Einsatz von Unterauftragnehmern

  1. Yukatel ist jederzeit berechtigt, Leistungen durch Dritte als Unterauftragnehmer (Subunternehmer) zu erbringen.

  2. Die Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag kann der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung von Yukatel in Textform (zB per Brief oder E-Mail) auf einen Dritten übertragen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Geheimhaltung

  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB sind sämtliche Informationen, die weder noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung dem Kunden allgemein bekannt oder ohne weitere insgesamt zugänglich sind, daher von wirtschaftlichem Wert für Yukatel sind, bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, und die der Kunde rechtswidrig erfasst, nutzt oder offenlegt.

  2. Keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind solche Informationen, von denen der Kunde nachweisen kann, dass

    1. sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne, dass das bekannt wird

    2. sie dem Kunden zum Zeitpunkt der Frist dieser AGB bereits bekannt waren, ohne, dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf eine Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung beruht; oder

    3. sie dem Kunden von dritter Seite nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung dieser AGB mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser AGB oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein Verhalten erlangt wurden, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

  3. Der Kunde wird alle vertraulichen Informationen gegenüber Dritten, einschließlich Behörden, stets streng vertraulich behandeln und geheim halten und sie ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung von Yukatel (i) nicht zu einem anderen als dem unter diesem Vertrag vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, nutzen und (ii) nicht an Dritte ganz oder teilweise weitergeben oder diese offenlegen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden gemäß den Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen und/oder deren Mitarbeiter und/oder Berater.

  4. Wenn und soweit der Kunde gesetzlich, aufgrund einer für ihn verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben oder zu veröffentlichen, finden die unter § 15 Absatz 1 vereinbarten Pflichten keine Anwendung.

    Der Kunde ist jedoch verpflichtet, Yukatel vor der Weitergabe oder Offenlegung von vertraulichen Informationen stets so rechtzeitig hierüber in Textform zu informieren, dass die Form und der Umfang der Weitergabe bzw. der Offenlegung mit Yukatel besprochen und abgestimmt werden können und die Parteien in der Lage sind, geeignete Maßnahmen zur Verminderung eines etwa hierdurch entstehenden Schadens zu ergreifen.

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Kunde kann gegen Ansprüche von Yukatel nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus diesem Vertragsverhältnis (= identische Kundennummer) stammt und rechtskräftig festgestellt ist oder von Yukatel anerkannt wird.

  2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Ansprüche von Yukatel ist nur zulässig, sofern und soweit der Anspruch des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis (= identische Kundennummer) herrührt und rechtskräftig festgestellt oder von Yukatel anerkannt wird.

§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

§ 20 Sonstiges

  1. Alle Mitteilungen einer Partei an die andere Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den hierauf beruhenden Rahmenverträgen und/oder Einzelverträgen haben in Textform zu erfolgen, sofern nicht nach dem Gesetz oder in dieser Vereinbarung etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

  2. Die Nichtausübung oder Nichtdurchsetzung eines unter diesem Vertrag gewährten Rechts durch Yukatel führt nicht zum Verzicht auf dieses Recht oder andere Rechte.

  3. Aus rechtlichen Gründen darf Yukatel einen EVN nur dann bereitstellen, wenn der Kunde dies ausdrücklich und nachweislich verlangt hat.

  4. Der Kunde erklärt vorsorglich, dass alle seine Mitarbeiter bereits über die Bekanntgabe von Verbindungsdaten informiert wurden und alle künftigen Mitarbeiter darüber informiert werden. Ergänzend erklärt der Kunde, dass, sofern vorhanden, der Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt wurde, bzw. dass dies gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich war.

  5. Die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen können in deutschen, europäischen und – falls sie in den USA erbracht werden – amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargo-Bestimmungen unterliegen. Der Kunde ist stets für die Einhaltung der diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

  6. Mit Zustimmung der AGB von M2M Unity, bestätigen Sie die Zusendung des Newsletters von M2M Unity. Bei einem Vertragsende muss der Newsletter zusätzlich abbestellt werden. Hierfür reicht eine kurze Mitteilung an info@m2m-unity.de völlig aus.

§ 21. Änderungen dieser Grundlagen

  1. Yukatel GmbH ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Yukatel GmbH wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen diese Änderungen der Zustimmung des Kunden.

  2. Yukatel GmbH ist ferner berechtigt, die jeweiligen Tarife höchstens einmal im Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Auch Absenkungen von Preisen können vorgenommen werden, wenn entsprechend diese Kosten fallen. Diese Änderungen werden dem Kunden im Einzelnen – ggf. auch im Rahmen der Abrechnung – in Textform mitgeteilt.

  3. Kunden werden bei Preiserhöhungen über den Postweg informiert und können dieser mit einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens widersprechen.

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